Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 429/2011

kundgemacht 19.12.2011 RIS↗
Änderung der Grenzwerteverordnung 2007
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2007 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 429/2011× zu GKV ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzwerteverordnung 2025 (GKV ) 3193 § 0↗RIS↗
§ 16aneu
in Kraft ab 20.12.2011 · idF BGBl. II Nr. 429/2011 § 16a↗RIS↗

Holzstaub: Pflicht zur Absaugung

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen müssen, sofern auf Grund des Arbeitsverfahrens eine Erfassung möglich ist und nach dem Stand der Technik eine Einrichtung zur Erfassung verfügbar ist, abgesaugt werden.
  2. Absatz 2,Folgende handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen müssen mit einer Absauganlage oder einem Absauggerät mit Staubsammeleinrichtung im Gehäuse abgesaugt werden:
    1. Ziffer eins
      Handkreissägen,
    2. Ziffer 2
      Handhobelmaschinen,
    3. Ziffer 3
      Handoberfräsmaschinen, sofern eine Einrichtung zur Erfassung nach dem Stand der Technik verfügbar ist,
    4. Ziffer 4
      Flachdübelfräsmaschinen/Lamellendübelfräsmaschinen,
    5. Ziffer 5
      Schleifmaschinen.
  3. Absatz 3,Bei Arbeiten mit handgeführten Schleifmaschinen muss ab 1. Januar 2015, über die Geräteabsaugung nach Absatz 2, hinausgehend, eine zusätzliche Absaugung erfolgen durch Verwendung:
    1. Ziffer eins
      eines geeigneten Arbeitstisches für Schleifarbeiten mit integrierter Absaugung (Schleiftisch) oder
    2. Ziffer 2
      einer anderen geeigneten Stauberfassung (zB Wand- oder Kabinenabsaugung).
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, dürfen handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden.
  5. Absatz 5,Von Absatz eins, 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Unterschreitung des Grenzwertes ergibt, weil Holzbearbeitungsmaschinen verwendet werden
    1. Ziffer eins
      mit geringer Emission von einatembarem Holzstaub wie:
      1. Litera a
        Ständerbohrmaschinen bei Verwendung von Spiralbohrern,
      2. Litera b
        Astlochfräsmaschinen,
      3. Litera c
        Kettenstemmmaschinen,
      4. Litera d
        Maschinen mit geringer Zerspanung bei Montagearbeiten,
      5. Litera e
        Säge- und Spaneranlagen im Frischholzbereich in Sägewerken, wenn die Späne über Vibrorinnen (Rüttler) oder über Absaugung geführt werden,
      6. Litera f
        Streumaschinen (gekapselt) für die Spanplattenherstellung und
      7. Litera g
        Abbundanlagen (gekapselt).
    2. Ziffer 2
      im Freien, in Hallen mit ausreichendem Luftdurchzug, unter Wetterschutzdächern oder auf Montagebaustellen mit beispielsweise folgenden Maschinen:
      1. Litera a
        transportable Kreissägemaschinen,
      2. Litera b
        Montagekreissägemaschinen,
      3. Litera c
        Zimmereihandmaschinen für Abbund,
      4. Litera d
        Motorkettensägen und
      5. Litera e
        Abbundanlagen.
    3. Ziffer 3
      mit einer geringen Zerspanungsleistung wie:
      1. Litera a
        Furnierkreissägen,
      2. Litera b
        Langloch-, Dübel- und Reihenbohrmaschinen.
    4. Ziffer 4
      mit geringen Maschinenlaufzeiten (bis zu einer Stunde pro Schicht) wie:
      1. Litera a
        Ausleger- und Gehrungskappkreissägemaschinen,
      2. Litera b
        Tischbandsägemaschinen.