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BGBl. II Nr. 429/2011

kundgemacht 19.12.2011 RIS↗
Änderung der Grenzwerteverordnung 2007
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2007 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 429/2011× zu GKV ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzwerteverordnung 2025 (GKV ) 3193 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 2
in Kraft 01.10.2001 – 19.12.2011 · idF BGBl. II Nr. 253/2001 · danach: BGBl. II Nr. 429/2011 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 20.12.2011 · idF BGBl. II Nr. 429/2011 § 18↗RIS↗
Holzstaub: Reinigung
§ 18.
(1) Betriebsräume und Arbeitsmittel müssen regelmäßig von Holzstaubablagerungen gereinigt werden. Dabei ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft von ArbeitnehmerInnen gelangt.
(2) Abblasen von Holzstaub (zB von Werkstücken, Kleidung) mit Druckluft oder trockenes Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind saugende Verfahren (zB Saugpistolen, Industriestaubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat der/die ArbeitgeberIn dafür zu sorgen, dass von den ArbeitnehmerInnen, die die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere ArbeitnehmerInnen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Alle ArbeitnehmerInnen, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen.