BGBl. II Nr. 429/2011
Änderung der Grenzwerteverordnung 2007
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2007 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33geändertAbs 1 (entfallen); Abs 2; Abs 3, lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 1
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 33.
(31) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.
(42) Bis zum 30. September 2009 beträgt abweichend von § 5 Abs. 2 und 3 für das Schmelzen und Entformen bei Sandgussarbeiten in Gießereien sowie für Arbeiten an Brechanlagen, Klassieranlagen (Siebmaschinen), Mahlanlagen und an untertägigen Förderanlagen bei der Sand-, Kies- und Schottergewinnung und –aufbereitung der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz iVm § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
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