BGBl. II Nr. 432/2011
Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (57. Novelle zur KDV 1967)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (57. Novelle zur KDV 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27ageändertAbs 2
… 11 unveränderte Absätze
Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge
§ 27a.
(1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:
1. EU-Mitgliedstaaten,
2. Andorra,
3. Island,
4. Kroatien,
5. Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen,
6. Norwegen,
7. San Marino,
8. Schweiz, ausgenommen
a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes,
b) Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle.
(2) Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco, Tschechien oder der Slowakei anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.
§ 27ageändertAbs 1 Z 8 lit b, Z 9 (neu)
… 10 unveränderte Absätze
Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge
§ 27a.
(1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:
1. EU-Mitgliedstaaten,
2. Andorra,
3. Island,
4. Kroatien,
5. Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen,
6. Norwegen,
7. San Marino,
8. Schweiz, ausgenommen
a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes,
b) Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle.,
9. Serbien.
(2) Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.