BGBl. II Nr. 432/2011
Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (57. Novelle zur KDV 1967)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (57. Novelle zur KDV 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64bgeändertAbs 7a (neu)
… 42 unveränderte Absätze
Fahrschulausbildung
§ 64b.
(1) Dem Fahrschüler sind durch die theoretische und die praktische Ausbildung in der Fahrschule jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, sich mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr vorschriftsgemäß, sicher und umweltbewusst zu verhalten und die ihn in die Lage versetzen, die angestrebte Lenkberechtigung zu erwerben.
(2) Die Fahrschulausbildung besteht, sofern im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt ist, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, in welchem die Inhalte der jeweiligen Lehrpläne zu vermitteln sind. Der Lehrstoff ist auf Unterrichtseinheiten aufzuteilen. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Zwischen den Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten zu halten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zusammengefasst werden, wobei anschließend dann eine Pause von mindestens 20 Minuten einzuhalten ist.
(3) Die theoretische Ausbildung für alle Klassen von Lenkberechtigungen hat nach dem in der Anlage 10a enthaltenen Lehrplan im Ausmaß der dort jeweils angegebenen Mindestunterrichtszeiten zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle (§ 64a Abs. 3) zu ergänzen. Zu verschiedenen Themen wie zB Geschwindigkeit, Abstand, Verwendung der Sicherheitsgurte oder Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit sind geeignete, bewusstseinsbildende Filme vorzuführen und deren Inhalte mit den Fahrschülern zu diskutieren und aufzuarbeiten. Dafür sind insgesamt mindestens zwei Unterrichtseinheiten aufzuwenden. Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten vermittelt werden. Die Fahrprüfung darf frühestens erst nach 14 Kalendertagen ab dem Beginn der Ausbildung abgelegt werden, wobei am Tag der Fahrprüfung kein Unterricht mehr stattfinden darf. Versäumt ein Fahrschüler einzelne Unterrichtseinheiten aus entschuldbaren Gründen, so können ihm die versäumten Lehrinhalte auch in Form von Einzelunterricht vermittelt werden. Dies kann allenfalls auch in kürzerer Zeit (weniger Unterrichtseinheiten) erfolgen, ist aber jedenfalls in den zu führenden Aufzeichnungen festzuhalten und zu begründen.
(4) Die theoretische Ausbildung besteht aus einem Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen und einem klassenspezifischen Teil je angestrebter Klasse. Die Lehrinhalte des Basisunterrichtes sind bei Ersterteilungen entsprechend der Anlage 10a auf mindestens 26 Unterrichtseinheiten aufzuteilen, bei Ausdehnungen kann der Basisunterricht entfallen und es ist nur der jeweilige klassenspezifische Teil zu absolvieren. Die Lehrinhalte der klassenspezifischen Teile sind entsprechend der Anlage 10a mindestens auf folgende Unterrichtseinheiten aufzuteilen:
1. Klasse A
8 Unterrichtseinheiten (UE)
2. Klasse B
6 UE
3. Klasse B+E
4 UE
4. Klasse C1
8 UE
5. Klasse C
10 UE
6. Klasse C (Ausdehnung von C1)
4 UE
7. Klasse C+E/C1+E, D+E
6 UE
8. Klasse D (Ausdehnung von B)
12 UE
9. Klasse D (Ausdehnung von C)
4 UE
10. Klasse F
8 UE
(5) Die praktische Ausbildung hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers eines Fahrlehrerausweises zu erfolgen
1. für die Klasse A auf einem Motorrad nach dem in der Anlage 10b enthaltenen Lehrplan;
2. für die Klasse B nach dem in der Anlage 10c enthaltenen Lehrplan und
3. für die Klasse C/C1 sowie C+E/C1+E nach dem in der Anlage 10g enthaltenen Lehrplan.
Sie hat jedenfalls Nachtfahrten, Fahrten im Ortsgebiet mit starkem Verkehr (städtisches Gebiet) und Fahrten im Schnellverkehr (wie Autobahn, Autostraße) zu umfassen. Erfolgt die Ausbildung für mehrere Klassen gleichzeitig, so ist es ausreichend, wenn die Nachtfahrten nur hinsichtlich einer Klasse durchgeführt werden. Nachtfahrten sind bei Ausdehnungen nicht erforderlich. Bei der Ausbildung mit Kraftwagen darf ein Fahrlehrer gleichzeitig immer nur einen Fahrschüler ausbilden. Pro Tag dürfen Fahrschülern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten vermittelt werden.
(6) Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt für:
1. Klasse A auf einem Motorrad 12 Unterrichtseinheiten (UE), wobei mindestens 8 UE davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind,
2. Klasse B
a. Vorschulung 3 UE,
b. Grundschulung 3 UE,
c. Hauptschulung je nach Können und Fortschritt des Fahrschülers,
d. Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt),
e. Prüfungsvorbereitung 1 UE,
3. Klassen B und B+E | zusätzlich zur Klasse B 2 UE B+E |
4. Klassen B und C/C1 | 20 UE, davon 8 B, 12 C/C1 |
5. Klassen B und C/C1+E | 22 UE, davon 8 B, 10 C, 4 E |
6. Klassen B und D | 20 UE, davon 8 B, 12 D |
7. Klassen B und C/C1 und D | 26 UE, davon 8 B, 10 C/C1, 8 D |
8. Klassen B und C/C1 +E und D | 28 UE, davon 8 B, 8 C/C1, 8 D, 4 E |
9. Klasse F | 4 UE. |
(7) Bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung der Klassen B oder C/C1 auf bestimmte andere Klassen beträgt die Mindestdauer der praktischen Ausbildung:
1. Klasse B auf die Klasse B+E | 2 Unterrichtseinheiten (UE) |
2. Klasse B auf die Klasse C/C1 | 8 UE |
3. Klasse B auf die Klassen C/C1+E | 10 UE, davon 6 C/C1, 4 E |
4. Klasse B auf die Klasse D | 8 UE |
5. Klasse B auf die Klasse D+E | 10 UE, davon 6 D, 4 E, |
6. Klasse B auf die Klassen C/C1 und D | 16 UE, davon 8 C/C1, 8 D |
7. Klasse B auf die Klassen C/C1+E und D | 18 UE, davon 6 C/C1, 8 D, 4 E |
8. Klasse B auf die Klasse F | 4 UE |
9. Klasse C1 auf die Klasse C | 4 UE |
10. Klasse C1 auf die Klasse C1+E | 3 UE |
11. Klasse C1+E auf die Klasse C+E | 6 UE, davon 3 C, 3 E |
12. Klasse C1 auf die Klasse D | 4 UE |
13. Klasse C1 auf die Klasse D+E | 8 UE, davon 4 D, 4 E |
14. Klasse C auf die Klasse C+E | 4 UE |
15. Klasse C auf die Klasse D | 4 UE |
16. Klasse C auf die Klasse D+E | 8 UE, davon 4 D, 4 E |
17. Klasse D auf die Klasse D+E | 4 UE |
(7a) Liegen zwischen einzelnen Ausbildungsteilen mehr als 18 Monate, ohne dass weitere Unterrichtseinheiten theoretische oder praktische Ausbildung absolviert worden sind, so können die davor absolvierten Teile nicht mehr angerechnet werden.
(8) Der Ausbildungsgang ist für jeden Fahrschüler in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten. Diese Aufzeichnungen haben den in der Anlage 10h angeführten Inhalt sowie zumindest die Darstellung des jeweiligen praktischen Lehrplanes und die Nennung der Führerscheinklasse(n) und die Art der Ausbildung zu enthalten. Sie sind drei Jahre lang nach Absolvierung der letzten praktischen Unterrichtseinheit des Fahrschülers aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Auf Wunsch des Fahrschülers ist diesem ein Duplikat des Ausbildungsnachweises auszuhändigen.
… 3 unveränderte Absätze
(8a) Parallel zu den besonderen Aufzeichnungen nach Abs. 8 über den Ausbildungsgang der Fahrschüler sind täglich Nachweise über den erteilten praktischen Fahrunterricht der Fahrlehrer zu führen, die zumindest den in der Anlage 10i angeführten Inhalt aufzuweisen haben. Jeder Fahrlehrer ist verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Durchführung mitzuwirken. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(8b) Es ist sicherzustellen, dass Fahrschüler und Fahrlehrer die in den Abs. 8 und 8a genannten Aufzeichnungen am Tag der absolvierten Fahrlektion unterfertigen.
(9) Bei einer Übertretung der Abs. 1 bis 8b ist auch ein Verfahren zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 einzuleiten.
§ 64bgeändert nie in Kraft getretenAbs 3; Abs 4 Z 1, Schlussteil (neu); Abs 5 Z 1, Z 3, Schlussteil; Abs 6 Z 1
Fahrschulausbildung
§ 64b.
(1) Dem Fahrschüler sind durch die theoretische und die praktische Ausbildung in der Fahrschule jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, sich mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr vorschriftsgemäß, sicher und umweltbewusst zu verhalten und die ihn in die Lage versetzen, die angestrebte Lenkberechtigung zu erwerben.
(2) Die Fahrschulausbildung besteht, sofern im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt ist, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, in welchem die Inhalte der jeweiligen Lehrpläne zu vermitteln sind. Der Lehrstoff ist auf Unterrichtseinheiten aufzuteilen. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Zwischen den Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten zu halten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zusammengefasst werden, wobei anschließend dann eine Pause von mindestens 20 Minuten einzuhalten ist.
(3) Die theoretische Ausbildung für alle Klassen von Lenkberechtigungen hat nach dem in der Anlage 10a enthaltenen Lehrplan im Ausmaß der dort jeweils angegebenen Mindestunterrichtszeiten zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle (§ 64a Abs. 3) zu ergänzen. Zu verschiedenen Themen wie zB z.B. Geschwindigkeit, Abstand, Verwendung der Sicherheitsgurte oder, Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit oder Risikokompetenz sind geeignete, bewusstseinsbildende Filme vorzuführen und deren Inhalte mit den Fahrschülern zu diskutieren und aufzuarbeiten. Dafür sind insgesamt mindestens zwei Unterrichtseinheiten aufzuwenden. Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten vermittelt werden. Die Fahrprüfung darf frühestens erst nach 14 Kalendertagen ab dem Beginn der Ausbildung abgelegt werden, wobei am Tag der Fahrprüfung kein Unterricht mehr stattfinden darf. Versäumt ein Fahrschüler einzelne Unterrichtseinheiten Unter-richtseinheiten aus entschuldbaren Gründen, so können ihm die versäumten Lehrinhalte auch in Form von Einzelunterricht vermittelt werden. Dies kann allenfalls auch in kürzerer Zeit (weniger Unterrichtseinheiten) erfolgen, ist aber jedenfalls in den zu führenden Aufzeichnungen festzuhalten und zu begründen.
(4) Die theoretische Ausbildung besteht aus einem Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen und einem klassenspezifischen Teil je angestrebter Klasse. Die Lehrinhalte des Basisunterrichtes sind bei Ersterteilungen entsprechend der Anlage 10a auf mindestens 26 Unterrichtseinheiten aufzuteilen, bei Ausdehnungen kann der Basisunterricht entfallen und es ist nur der jeweilige klassenspezifische Teil zu absolvieren. Die Lehrinhalte der klassenspezifischen Teile sind entsprechend der Anlage 10a mindestens auf folgende Unterrichtseinheiten aufzuteilen:
1. Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei
Direkteinstieg
8 Unterrichtseinheiten (UE)
… 17 unveränderte Absätze
2. Klasse B
6 UE
3. Klasse B+E
4 UE
4. Klasse C1
8 UE
5. Klasse C
10 UE
6. Klasse C (Ausdehnung von C1)
4 UE
7. Klasse C+E/C1+E, D+E
6 UE
8. Klasse D (Ausdehnung von B)
12 UE
9. Klasse D (Ausdehnung von C)
4 UE
10. Klasse F
8 UE
(5) Die praktische Ausbildung hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers eines Fahrlehrerausweises zu erfolgen. Für die Ausbildung von Bewerbern um die Klasse A1 muss ergänzend zum Fahrlehrerausweis eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz (§ 64f) absolviert worden sein. Die Ausbildung hat zu erfolgen
1. für die Klasse A1 sowie die Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad nach dem in der Anlage 10b enthaltenen Lehrplan, wobei nicht alle Unterrichtseinheiten auf einem Motorrad der jeweiligen Klasse absolviert werden müssen; je nach Fortschritt und Können der auszubildenden Person können bei der Ausbildung für die Klasse A2 zum Teil auch Motorräder der Klasse A1 sowie für die Klasse A zum Teil auch Motorräder der Klasse A1 oder A2 verwendet werden,
2. für die Klasse B nach dem in der Anlage 10c enthaltenen Lehrplan und
3. für die Klasse C/C1 Klassen C1, C, C1E sowie C+E/C1+E CE nach dem in der Anlage 10g enthaltenen Lehrplan.
Sie hat jedenfalls Nachtfahrten, Fahrten im Ortsgebiet mit starkem Verkehr (städtisches Gebiet) und, Fahrten im Schnellverkehr (wie Autobahn, Autostraße) und bei der Klasse B auch Nachtfahrten zu umfassen. Erfolgt die Ausbildung für mehrere Klassen gleichzeitig, so ist es ausreichend, wenn kann die Nachtfahrten nur hinsichtlich einer Nachtfahrt auch im Rahmen der Ausbildung für eine andere Klasse durchgeführt werden. Nachtfahrten sind bei Ausdehnungen nicht erforderlich. Bei der Ausbildung mit Kraftwagen darf ein Fahrlehrer gleichzeitig immer nur einen Fahrschüler ausbilden. Pro Tag dürfen Fahrschülern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten vermittelt werden.
(6) Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt für:
1. Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad 12 Unterrichtseinheiten (UE), wobei mindestens 8 UE davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind,
2. Klasse B
… 15 unveränderte Absätze
a. Vorschulung 3 UE,
b. Grundschulung 3 UE,
c. Hauptschulung je nach Können und Fortschritt des Fahrschülers,
d. Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt),
e. Prüfungsvorbereitung 1 UE,
3. Klassen B und B+E | zusätzlich zur Klasse B 2 UE B+E |
4. Klassen B und C/C1 | 20 UE, davon 8 B, 12 C/C1 |
5. Klassen B und C/C1+E | 22 UE, davon 8 B, 10 C, 4 E |
6. Klassen B und D | 20 UE, davon 8 B, 12 D |
7. Klassen B und C/C1 und D | 26 UE, davon 8 B, 10 C/C1, 8 D |
8. Klassen B und C/C1 +E und D | 28 UE, davon 8 B, 8 C/C1, 8 D, 4 E |
9. Klasse F | 4 UE. |
(7) Bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung der Klassen B oder C/C1 auf bestimmte andere Klassen beträgt die Mindestdauer der praktischen Ausbildung:
1. Klasse B auf die Klasse B+E | 2 Unterrichtseinheiten (UE) |
2. Klasse B auf die Klasse C/C1 | 8 UE |
3. Klasse B auf die Klassen C/C1+E | 10 UE, davon 6 C/C1, 4 E |
4. Klasse B auf die Klasse D | 8 UE |
5. Klasse B auf die Klasse D+E | 10 UE, davon 6 D, 4 E, |
6. Klasse B auf die Klassen C/C1 und D | 16 UE, davon 8 C/C1, 8 D |
7. Klasse B auf die Klassen C/C1+E und D | 18 UE, davon 6 C/C1, 8 D, 4 E |
8. Klasse B auf die Klasse F | 4 UE |
9. Klasse C1 auf die Klasse C | 4 UE |
10. Klasse C1 auf die Klasse C1+E | 3 UE |
11. Klasse C1+E auf die Klasse C+E | 6 UE, davon 3 C, 3 E |
12. Klasse C1 auf die Klasse D | 4 UE |
13. Klasse C1 auf die Klasse D+E | 8 UE, davon 4 D, 4 E |
14. Klasse C auf die Klasse C+E | 4 UE |
15. Klasse C auf die Klasse D | 4 UE |
16. Klasse C auf die Klasse D+E | 8 UE, davon 4 D, 4 E |
17. Klasse D auf die Klasse D+E | 4 UE |
(7a) Liegen zwischen einzelnen Ausbildungsteilen mehr als 18 Monate, ohne dass weitere Unterrichtseinheiten theoretische oder praktische Ausbildung absolviert worden sind, so können die davor absolvierten Teile nicht mehr angerechnet werden.
(8) Der Ausbildungsgang ist für jeden Fahrschüler in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten. Diese Aufzeichnungen haben den in der Anlage 10h angeführten Inhalt sowie zumindest die Darstellung des jeweiligen praktischen Lehrplanes und die Nennung der Führerscheinklasse(n) und die Art der Ausbildung zu enthalten. Sie sind drei Jahre lang nach Absolvierung der letzten praktischen Unterrichtseinheit des Fahrschülers aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Auf Wunsch des Fahrschülers ist diesem ein Duplikat des Ausbildungsnachweises auszuhändigen.
(8a) Parallel zu den besonderen Aufzeichnungen nach Abs. 8 über den Ausbildungsgang der Fahrschüler sind täglich Nachweise über den erteilten praktischen Fahrunterricht der Fahrlehrer zu führen, die zumindest den in der Anlage 10i angeführten Inhalt aufzuweisen haben. Jeder Fahrlehrer ist verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Durchführung mitzuwirken. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(8b) Es ist sicherzustellen, dass Fahrschüler und Fahrlehrer die in den Abs. 8 und 8a genannten Aufzeichnungen am Tag der absolvierten Fahrlektion unterfertigen.
(9) Bei einer Übertretung der Abs. 1 bis 8b ist auch ein Verfahren zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 einzuleiten.