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BGBl. II Nr. 432/2011

kundgemacht 20.12.2011 RIS↗
Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (57. Novelle zur KDV 1967)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (57. Novelle zur KDV 1967)
Kundmachung BGBl. II Nr. 432/2011× zu KDV 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) 120 § 0↗RIS↗
§ 64fneu
in Kraft 21.12.2011 – 28.03.2024 · idF BGBl. II Nr. 432/2011 · danach: BGBl. II Nr. 91/2024 § 64f↗RIS↗

Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz

Paragraph 64 f,

  1. Absatz eins,Die Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß Paragraph 64 b, Absatz 5, umfasst acht Unterrichtseinheiten im Umfang von 50 Minuten, in denen folgende Inhalte zu vermitteln sind:
    1. Ziffer eins
      Konzepte zu Risikoverhalten und Kompetenzentwicklung von Jugendlichen aus Pädagogik, Jugendsoziologie und Entwicklungspsychologie,
    2. Ziffer 2
      das Risikokompetenzmodell (Wahrnehmen – Beurteilen – Entscheiden),
    3. Ziffer 3
      die Bedeutung von Risikokompetenzentwicklung bei Jugendlichen zur Unfallprävention, insbesondere im Hinblick auf das Fahren mit Motorrädern,
    4. Ziffer 4
      Methoden und Hilfsmittel zur Arbeit mit Jugendlichen in Bezug auf die Entwicklung von Risikokompetenz,
    5. Ziffer 5
      die Umsetzung der erworbenen Kenntnisse in der Fahrschulausbildung und Verknüpfung mit anderen Methoden,
    6. Ziffer 6
      gemeinsame Auseinandersetzung mit Positionen zum Risikoverhalten von Jugendlichen.
    Diese Inhalte sind durch Vorstellung der Theorie, Diskussionen und praktische Übungen zu Risikowahrnehmung und zur Umsetzung im Unterricht zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Die Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz darf nur in ermächtigten Fahrlehrerausbildungsstätten (Paragraph 64 c,) erfolgen. Für den Fachvortrag zur Vermittlung von Risikokompetenz müssen Personen zur Verfügung stehen, die über besondere Kenntnisse von risikopädagogischen Methoden zur Unfallprävention verfügen. Diese Personen sind dem Landeshauptmann bekanntzugeben. Die Absolvierung der Zusatzausbildung qualifiziert auch in Verbindung mit dem Einsatz risikopädagogischer Methoden im Rahmen der Fahrausbildung nicht zu deren Durchführung als Fachvortragender.