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BGBl. II Nr. 453/2011

kundgemacht 23.12.2011 RIS↗
Änderung der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 453/2011× zu EinstV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV) 2 § 0↗RIS↗
§ 8geändertText, Z 2 bis Z 5 (entfallen)
in Kraft 01.02.1999 – 31.12.2011 · idF BGBl. II Nr. 37/1999 · danach: BGBl. II Nr. 453/2011 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.01.2012 – 04.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 453/2011 · danach: BGBl. II Nr. 211/2023 § 8↗RIS↗
Sachverständigengutachten
§ 8.
(1) Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten. Der Entscheidung über die Neubemessung des Pflegegeldes kann auch ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zugrunde gelegt werden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.
(2) Das Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten:
Schlagworte
1. die Anamnese, die Diagnose und die voraussichtliche Entwicklung der Behinderung,
Gesundheitspflege, Heilpädagogik
2. den Befund über die Funktionsausfälle und die zumutbare Verwendung von Hilfsmitteln bzw. die Beschreibung der Defizite auf Grund der geistigen oder psychischen Behinderung,
3. die Angabe, zu welchen Verrichtungen ständige Betreuung und Hilfe benötigt wird,
4. eine Begründung für eine Abweichung von den in den §§ 1 Abs. 3 und 4 sowie 4 Abs. 2 festgelegten Richtwerten und Mindestwerten,
5. begründete Angaben, ob die zusätzlichen Kriterien für die Stufen 5, 6 oder 7 vorliegen, wenn der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt.