BGBl. II Nr. 464/2011
123. Änderung der Arzneitaxe
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Österreichische Arzneitaxe geändert wird (123. Änderung der Arzneitaxe)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10bneu
Paragraph 10 b,
Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern in den Jahren 2012 bis einschließlich 2015 gelten die Paragraphen 3 a, Absatz 3 und 10 Absatz 4, mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 3,85 vH beträgt.