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BGBl. II Nr. 76/2011

kundgemacht 28.02.2011 RIS↗
Änderung der Saatgut-Gentechnik-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Saatgut-Gentechnik-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 76/2011× zu Saatgut-Gentechnik-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Saatgut-Gentechnik-Verordnung 3 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1
in Kraft 22.12.2001 – 28.02.2011 · idF BGBl. II Nr. 478/2001 · danach: BGBl. II Nr. 76/2011 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2011 · idF BGBl. II Nr. 76/2011 § 3↗RIS↗
Grenzwerte für Verunreinigungen von Saatgut nicht gentechnisch veränderter Sorten mit GVO
§ 3.
(1) Zufällig oder auf technisch nicht vermeidbare Weise entstandene Verunreinigungen von Saatgut nicht gentechnisch veränderter Sorten mit GVO dürfen in der Erstuntersuchung in Verfahren nach dem Saatgutgesetz 1997 nicht vorhanden sein und bei der Nachkontrolle im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle den Wert von 0,1% nicht überschreiten. Bei Pflanzgut von Kartoffeln dürfen solche Verunreinigungen auch bei der Nachkontrolle nicht vorhanden sein.
(2) Die Anforderungen an die Methodik zur Untersuchung und die statistischen Anforderungen an die Untersuchungsergebnisse auf Verunreinigung von Saatgut mit gentechnischen Veränderungen zugelassener und nicht zugelassener GVO sind in den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz festgelegt.