Absatz eins,Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ein Beirat einzurichten.
BGBl. I Nr. 100/2011
Dienstleistungsgesetz – DLG und Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) sowie Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 und Aufhebung einiger Bundesgesetze
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz – DLG) und ein Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) erlassen, das Preisauszeichnungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert und einige Bundesgesetze aufgehoben werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
6. Abschnitt
Beirat
Einrichtung und Verfahren
Paragraph 25,
- Absatz 2,Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
- Ziffer einsJe ein Mitglied des Beirats wird:
- Litera avom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
- Litera bvom Bundeskanzler;
- Litera cvom Bundesminister für Finanzen;
- Litera dvom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
- Litera evon der Landwirtschaftskammer Österreich;
- Litera fvon jedem Bundesland
bestellt,
- Ziffer 2je zwei Mitglieder des Beirats werden:
- Litera avon der Wirtschaftskammer Österreich;
- Litera bvon der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
bestellt
Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. - Absatz 3,Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu genehmigen ist. Den Vorsitz führt der Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend und hat den Beirat nach Bedarf einzuberufen.
- Absatz 4,Die Willensbildung im Beirat erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben.
- Absatz 5,Der Beirat kann zu seinen Beratungen Vertreter weiterer Behörden und sonstige Auskunftspersonen einladen und diese anhören.
- Absatz 6,Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geführt.
- Absatz 7,Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.