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BGBl. I Nr. 100/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Dienstleistungsgesetz – DLG und Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) sowie Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 und Aufhebung einiger Bundesgesetze
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz – DLG) und ein Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) erlassen, das Preisauszeichnungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert und einige Bundesgesetze aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstleistungsgesetz (DLG) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 22.11.2011 · idF BGBl. I Nr. 100/2011 § 25↗RIS↗

6. Abschnitt
Beirat

Einrichtung und Verfahren

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ein Beirat einzurichten.
  2. Absatz 2,Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      Je ein Mitglied des Beirats wird:
      1. Litera a
        vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
      2. Litera b
        vom Bundeskanzler;
      3. Litera c
        vom Bundesminister für Finanzen;
      4. Litera d
        vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
      5. Litera e
        von der Landwirtschaftskammer Österreich;
      6. Litera f
        von jedem Bundesland

    bestellt,

    1. Ziffer 2
      je zwei Mitglieder des Beirats werden:
      1. Litera a
        von der Wirtschaftskammer Österreich;
      2. Litera b
        von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte

    bestellt

    Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt.
  3. Absatz 3,Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu genehmigen ist. Den Vorsitz führt der Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend und hat den Beirat nach Bedarf einzuberufen.
  4. Absatz 4,Die Willensbildung im Beirat erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben.
  5. Absatz 5,Der Beirat kann zu seinen Beratungen Vertreter weiterer Behörden und sonstige Auskunftspersonen einladen und diese anhören.
  6. Absatz 6,Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geführt.
  7. Absatz 7,Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.