BGBl. I Nr. 102/2011
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, des KommAustria-Gesetzes sowie des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria-Gesetz sowie das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 133geändertAbs 1; Abs 2; Abs 2a (neu); Abs 3; Abs 6 bis Abs 9; Abs 11; Abs 12 bis Abs 14 (neu)
Übergangsbestimmungen
§ 133.
(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 anhängige Verwaltungsverfahren nach dem 2. Abschnitt sind nach der bis zum In-Kraft-Treten dieses des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
(2) Verfahren nach dem 2. Abschnitt, deren abschließender Bescheid auf Grund der Bestimmungen vor In-Kraft-Treten des TKG Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen Sach- und materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
(2a) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 anhängige Verfahren gemäß § 71 Abs. 3 ist der § 71 Abs. 3, letzter Satz nicht anzuwenden.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht. Festlegungen der Regulierungsbehörde betreffend den einheitlichen Richtsatz gemäß § 8 Abs. 1 TKG bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Festlegungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.
(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach § 13 TKG und Konzessionen nach § 14 TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des § 15 Abs. 3.
(5) Werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsdienste erbracht, die bisher nicht anzeigepflichtig waren, in Hinkunft aber nach diesem Bundesgesetz anzeigepflichtig sind, so ist eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 unverzüglich einzubringen.
(6) Rechte und Pflichten, die im Laufe eines auf Wettbewerb oder Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens begründet wurden, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung von “nationalem Roaming” „nationalem Roaming“ anlässlich des Vergabeverfahrens von UMTS/IMT-2000. Die Rechte und Pflichten gelten als Nebenbestimmungen im Sinne des § 55 Abs. 10. Rechte und Pflichten, die sich aus der Zuteilung von Frequenzen an Konzessionsinhaber ergeben, bleiben ebenfalls unberührt.
(7) Soweit die Regulierungsbehörde vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, dass ein Unternehmer marktbeherrschend im Sinne des § 33 TKG ist, gelten die sich aus dem TKG ergebenden Pflichten für marktbeherrschende Unternehmer solange weiter, bis für das betreffende Unternehmen ein Bescheid nach § 37 Abs. 2 ergangen ist oder die Aufhebung der Verpflichtungen nach § 37 Abs. 3 wirksam wird. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)
(8) Soweit die Regulierungsbehörde vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, dass ein Unternehmer auf dem Markt für Sprachtelefonie im Sinne des § 3 TKG mittels Festnetz marktbeherrschend im Sinne des § 33 TKG ist, gilt dieses Unternehmen als “gemeldeter Betreiber” im Sinne der Verordnung 2887/2000/EG über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, ABl. Nr. L 336 vom 30. Dezember 2000, S 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)
(9) Unternehmen, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet waren, sind dies bis 31. Dezember 2004. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat rechtzeitig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung vorliegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich dazu der Regulierungsbehörde bedienen. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind diese Prüfungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu wiederholen. Die Erbringer von Universaldienstleistungen unterliegen jeweils so lange der Verpflichtung gemäß § 26, bis die Verpflichtung zur Erbringung der betreffenden Universaldienstleistung einem anderen auferlegt ist oder das Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß § 30 Abs. 3 beendet ist. Der Antrag auf einen finanziellen Ausgleich nach § 31 für die Jahre 1999 bis 2002 ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb von neun Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes einzubringen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten zu überprüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden.
(10) Die Nummerierungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/1997, die Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, BGBl. II Nr. 278/1999, sowie die Entgeltverordnung, BGBl. II Nr. 158/1999, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.
(11) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Telekom-Control-Kommission „Die Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 (TKMV 2008), BGBl. II Nr. 505/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2009, bleibt solange in Geltung, bis zum Ende ihrer Funktionsperiode im Amt erstmals Verfahren gemäß §§ 36 und 37 idF BGBl. I Nr. 102/2011 hinsichtlich der nach diesen Bestimmungen zu überprüfenden jeweiligen Märkte abgeschlossen worden sind.
(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 vor der KommAustria anhängige Verfahren nach dem 5. Abschnitt sind von dieser, abgesehen vom Koordinationsverfahren gemäß § 129, unter Anwendung der verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sowie der Rundfunkmarktdefinitionsverordnung 2009 (RFMVO 2009), veröffentlicht am 30.04.2009 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, abzuschließen. Gleiches gilt für den Bundeskommunikationssenat, wenn gegen einen Bescheid der KommAustria nach dem vorstehenden Satz Berufung erhoben wird oder der Verfassungsgerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof einen in einem solchen Verfahren ergangenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates aufhebt und das Verfahren wieder beim Bundeskommunikationssenat anhängig wird.
(13) Die Verordnung betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen (Nummernübertragungsverordnung – NÜV), BGBl. II Nr. 513/2003, tritt am 1. März 2012 außer Kraft.
(14) § 54 Abs. 1a bis 1d gilt nur für Nutzungsrechte, die nach dem 25. Mai 2011 eingeräumt werden.