BGBl. I Nr. 102/2011
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, des KommAustria-Gesetzes sowie des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria-Gesetz sowie das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22geändertAbs 1; Abs 2 (neu), Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 3 (neu)
Interoperabilität
§ 22.
(1) Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen Telefonnetze oder -dienste herzustellen.
(2) Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die Interoperabilität für
1. Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen Telefonnetze herzustellen; Anrufe zu allen Rufnummern der EWR-Staaten und der Schweiz sowie
2. Interoperabilität auch für Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum sicherzustellen; sowie zu universellen internationalen gebührenfreien Rufnummern
(3) Betreiber nach Abs. 1 und 2 haben auf Nachfrage für Herstellung und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte zu vereinbaren, sofern nicht eine Verpflichtung nach § 48 besteht.
Anmerkung
Schlagworte