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BGBl. I Nr. 102/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, des KommAustria-Gesetzes sowie des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria-Gesetz sowie das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) 16972 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 1; Abs 2 (neu), Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 3 (neu)
in Kraft 20.08.2003 – 21.11.2011 · idF BGBl. I Nr. 70/2003 · danach: BGBl. I Nr. 102/2011 § 22↗RIS↗
in Kraft 22.11.2011 – 31.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 102/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021 § 22↗RIS↗
Interoperabilität
§ 22.
(1) Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen Telefonnetze oder -dienste herzustellen.
(2) Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die Interoperabilität für
1. Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen Telefonnetze herzustellen; Anrufe zu allen Rufnummern der EWR-Staaten und der Schweiz sowie
2. Interoperabilität auch für Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum sicherzustellen; sowie zu universellen internationalen gebührenfreien Rufnummern
3. im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die Interoperabilität auch für Anrufe zu geografisch nicht gebundenen Rufnummern aus anderen Mitgliedstaaten sicherzustellen, sofern der gerufene angerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat.
(3) Betreiber nach Abs. 1 und 2 haben auf Nachfrage für Herstellung und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte zu vereinbaren, sofern nicht eine Verpflichtung nach § 48 besteht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Schlagworte
Telefondienst