BGBl. I Nr. 102/2011
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, des KommAustria-Gesetzes sowie des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria-Gesetz sowie das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62geändert
Ziel
§ 62.
Ziel dieses Abschnittes ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung der Gesamtheit aller Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Nutzern und Bereitstellern Betreibern von Kommunikationsnetzen und -diensten, in objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.
Anmerkung
Schlagworte