die in der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
BGBl. I Nr. 102/2011
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, des KommAustria-Gesetzes sowie des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria-Gesetz sowie das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 85aneu
Untersagung
Paragraph 85 a,
Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2die in der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
- Ziffer 3die gemäß Paragraph 82, für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
- Ziffer 4bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß Paragraph 81, eine Funkanlage betrieben wird.