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BGBl. I Nr. 102/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, des KommAustria-Gesetzes sowie des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria-Gesetz sowie das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) 16972 § 0↗RIS↗
§ 91aneu
in Kraft 22.11.2011 – 31.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 102/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021 § 91a↗RIS↗

Sperre von Mehrwertdienstenummern

Paragraph 91 a,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, oder Paragraph 63, Absatz 2, Litera a, enthaltenen Vorschriften betreffend
    1. Ziffer eins
      die Entgeltinformationen unmittelbar vor der Dienstenutzung,
    2. Ziffer 2
      die Entgeltinformationen während der Dienstenutzung oder
    3. Ziffer 3
      die widmungsgemäße Nutzung einer Rufnummer
    verletzt werden und dadurch erheblich wirtschaftliche Nachteile für Nutzer zu befürchten sind, gegenüber dem Betreiber des Kommunikationsdienstes, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Rufnummer geroutet wird, die unverzügliche Sperre unter Anwendung von Paragraph 57, AVG anzuordnen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.
  2. Absatz 2,Bescheide nach Absatz eins, sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Rufnummern zu führen.