BGBl. I Nr. 103/2011
Änderung des Strafgesetzbuches zur Verhinderung von Terrorismus sowie des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus sowie das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 177eneu
Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
Paragraph 177 e,
Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 177 d, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.