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BGBl. I Nr. 103/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches zur Verhinderung von Terrorismus sowie des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus sowie das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 97 § 0↗RIS↗
§ 282aneu
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 103/2011 § 282a↗RIS↗

Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten

Paragraph 282 a,

  1. Absatz eins,Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (Paragraph 12,) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Absatz eins, bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.