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BGBl. I Nr. 103/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches zur Verhinderung von Terrorismus sowie des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus sowie das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 3 § 0↗RIS↗
§ 30geändertAbs 1 Z 5a (neu), Z 5b (neu), Z 6a (neu), Z 8a (neu), Z 8b (neu)
in Kraft 01.09.2009 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 98/2009 · danach: BGBl. I Nr. 103/2011 § 30↗RIS↗
in Kraft 01.01.2012 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 103/2011 · danach: BGBl. I Nr. 112/2015 § 30↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Bezirksgericht
§ 30.
(1) Dem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme
1. des Vergehens der Nötigung (§ 105 StGB),
2. des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB),
3. des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB),
3a. des Vergehens der Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),
4. des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),
5. des Vergehens des fahrlässigen unerlaubten Umganges mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (§ 177c StGB),
5a. des Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§ 177d StGB),
5b. des Vergehens des grob fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§ 177e StGB),
6. des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB),
6a. des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen (§ 181b Abs. 3 StGB),
7. des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB),
8. des Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB),
8a. des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (§ 181g StGB),
8b. des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten (§ 181i StGB)
9. des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 1. Fall und 3a StGB) und
10. der Vergehen, für die auf Grund besonderer Bestimmungen das Landesgericht zuständig ist.
(2) Das Bezirksgericht entscheidet durch Einzelrichter.