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BGBl. I Nr. 106/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Klimaschutzgesetz – KSG
Bundesgesetz zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz (Klimaschutzgesetz – KSG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2011× zu KSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klimaschutzgesetz (KSG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 22.11.2011 – 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 106/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017 § 5↗RIS↗

Nationaler Klimaschutzbeirat

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Nationalen Klimaschutzbeirat einzurichten.
  2. Absatz 2,Der Nationale Klimaschutzbeirat hat das Nationale Klimaschutzkomitee in seinen Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu beraten.
  3. Absatz 3,Der Nationale Klimaschutzbeirat setzt sich aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes, des Umweltbundesamtes, von Österreichs Energie, des Verbandes Erneuerbare Energie Österreich, der Wissenschaft, drei Vertretern der Bundesländer sowie drei Vertretern österreichischer Umweltschutzorganisationen zusammen. Er fasst seine Empfehlungen mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens sechs Vertretern. Für die Tätigkeit der Vertreter wird keine Entschädigung geleistet. Die näheren Modalitäten regelt eine Geschäftsordnung, welche vom Nationalen Klimaschutzbeirat bei seiner ersten Sitzung beschlossen wird.
  4. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.