BGBl. I Nr. 106/2011
Klimaschutzgesetz – KSG
Bundesgesetz zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz (Klimaschutzgesetz – KSG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Fortschrittsbericht
Paragraph 6,
Über den Fortschritt bei der Einhaltung der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Nationalrat sowie dem Nationalen Klimaschutzkomitee jährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht ist nach Sektoren gemäß den Anlagen zu untergliedern.