Absatz eins,Die Genehmigung ist zu erteilen,
- Ziffer einswenn zu erwarten ist, dass der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm
- Litera agemäß Paragraph 4, auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie
- Litera bnach dem 2. Hauptstück auferlegten Verpflichtungen
zu entsprechen und in der Lage ist, die Funktion des Transports von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz sowie die Verantwortung für Betrieb, Wartung und erforderlichenfalls Ausbau des Netzes wahrzunehmen. - Ziffer 2wenn der Genehmigungswerber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherers nachweist, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann;
- Ziffer 3sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese
- Litera aeigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
- Litera bdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,
- Litera cihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
- Litera dvon der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist;
- Ziffer 4sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, diese
- Litera aihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
- Litera bfür die Ausübung einen Geschäftsführer (Paragraph 16,) bestellt hat.