Absatz eins,Dieses Bundesgesetz hat
- Ziffer einsdie Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden und Versorger sowie des Speicherzugangs für Erdgasunternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;
- Ziffer 2die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;
- Ziffer 3die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen; sowie
- Ziffer 4die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
zum Gegenstand, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt.