Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 107/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz (GWG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 23baufgehoben
in Kraft 23.05.2009 – 21.11.2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011 § 23b↗RIS↗

Netzebenen und Netzbereiche

Paragraph 23 b,

  1. Absatz eins,Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Fernleitungen;
    2. Ziffer 2
      Verteilerleitungen mit einem Druck > 6 bar;
    3. Ziffer 3
      Verteilerleitungen mit einem Druck < 6 bar.
  2. Absatz 2,Als Netzbereiche sind vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Für die Netzebene 1:
      1. Litera a
        Ostösterreichischer Bereich: Die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteil- oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone begründet wird;
      2. Litera b
        Tiroler Bereich: Das die Bundesgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;
      3. Litera c
        Vorarlberger Bereich: Den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;
    2. Ziffer 2
      für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Bundeslandes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden.
  3. Absatz 3,Die in den Anlagen 2 und 3 enthaltene Aufzählung der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission, die im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, nach Genehmigung der Fernleitungsanlage durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 47, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuändern.