Absatz eins,Fernleitungsunternehmen und Inhaber von Transportrechten auf Fernleitungen haben Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den gemäß Paragraph 31 g, genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den auf Basis der gemäß Paragraph 31 h, genehmigten Methoden errechneten Netznutzungsentgelten zu gewähren.
BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31eaufgehoben
Gewährung und Organisation des Netzzugangs
Paragraph 31 e,
- Absatz 2,Bedarf es für den Netzzugang innerhalb des geographischen Gebietes der Regelzone Ost eines Vertrages mit mehr als einem Fernleitungsunternehmen oder Inhaber der Transportrechte, ist der Netzzugangsantrag bei der OMV Gas GmbH zu stellen. Die OMV Gas GmbH ist für den gesamten begehrten Transportweg verpflichtet,
- Ziffer einsNetzzugangsanträge innerhalb von 14 Tagen zu beantworten;
- Ziffer 2die freien Leitungskapazitäten zu berechnen und darzustellen;
- Ziffer 3das Netznutzungsentgelt zu berechnen;
- Ziffer 4die erforderlichen Vertragsunterlagen auf Basis der genehmigten Allgemeinen Bedingungen (Paragraph 31 g,) zu übermitteln;
- Ziffer 5die nicht genutzten kommittierten Leitungskapazitäten gemäß Absatz 7, im Internet zu veröffentlichen.
Ist der Netzzugang nur mit einem Fernleitungsunternehmen oder Inhaber der Transportrechte zu vereinbaren, so hat das den Netzzugang zu gewährende Unternehmen den Verpflichtungen gemäß Ziffer eins bis 5 sinngemäß nachzukommen. - Absatz 3,Für die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, erbrachten Leistungen kann die OMV Gas GmbH ein angemessenes Entgelt verlangen. Diesem Entgelt sind die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zu Grunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Die Höhe des Entgelts ist im Internet zu veröffentlichen.
- Absatz 4,Die Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte sind verpflichtet, der OMV Gas GmbH innerhalb von sieben Tagen nach Anfrage alle für die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 5,Für die Durchführung eines sonstigen Transports von Erdgas von Produktions- oder Speicheranlagen zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone Ost hat der Regelzonenführer der Regelzone Ost die für die Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2, Ziffer 2, erforderlichen Daten bereitzustellen.
- Absatz 6,Die Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte haben ein einheitliches Berechnungsschema für verfügbare Leitungskapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten für grenzüberschreitende Transporte im Fernleitungsnetz zu erstellen. Dabei ist das vom Regelzonenführer erstellte einheitliche Berechnungsschema für verfügbare Leitungskapazitäten (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 17,) in der jeweils genehmigten Fassung heranzuziehen.
- Absatz 7,Der Netzbenutzer hat die von ihm nicht genutzte kommittierte Transportkapazität über die zentrale Handelsplattform (Paragraph 31 e, Absatz 2, Ziffer 5,) Dritten anzubieten. Kommt der Netzbenutzer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die ungenutzten Transportkapazitäten von den Fernleitungsunternehmen bzw. Inhabern der Transportrechte Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, dadurch würde gegen die Anforderungen bestehender Transportverträge verstoßen.