Absatz eins,Netzbetreiber (Paragraph 6, Ziffer 33,) haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34aufgehoben
4. Hauptstück
Haftpflicht
Haftungstatbestände
Paragraph 34,
- Absatz 2,Der Paragraph 5, Absatz 2 und die Paragraphen 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Absatz 2 und die Paragraphen 17 bis 20 und 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,, gelten sinngemäß.