Durch Entziehung oder Untersagung der Genehmigung gemäß Paragraph 38 a,;
BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38aufgehoben
5. Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens
Endigungstatbestände
Paragraph 38,
Die Genehmigung gemäß Paragraph 13, endet:
- Ziffer eins
- Ziffer 2durch Zurücklegung der Genehmigung;
- Ziffer 3durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
- Ziffer 4durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes sofern sich aus Paragraph 38 b, nichts anderes ergibt;
- Ziffer 5durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Abweisung des Konkurses mangels Masse;
- Ziffer 6durch Untersagung des Betriebes gemäß Paragraph 38 e, (Einweisung);
- Ziffer 7wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die im Paragraph 6, Ziffer 16, oder Ziffer 61, umschriebenen Merkmale zutreffen.