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BGBl. I Nr. 107/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz (GWG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 38aufgehoben
in Kraft 01.10.2002 – 21.11.2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011 § 38↗RIS↗

5. Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens

Endigungstatbestände

Paragraph 38,

Die Genehmigung gemäß Paragraph 13, endet:

  1. Ziffer eins
    Durch Entziehung oder Untersagung der Genehmigung gemäß Paragraph 38 a,;
  2. Ziffer 2
    durch Zurücklegung der Genehmigung;
  3. Ziffer 3
    durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
  4. Ziffer 4
    durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes sofern sich aus Paragraph 38 b, nichts anderes ergibt;
  5. Ziffer 5
    durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Abweisung des Konkurses mangels Masse;
  6. Ziffer 6
    durch Untersagung des Betriebes gemäß Paragraph 38 e, (Einweisung);
  7. Ziffer 7
    wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die im Paragraph 6, Ziffer 16, oder Ziffer 61, umschriebenen Merkmale zutreffen.