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BGBl. I Nr. 107/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz (GWG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 4aufgehoben
in Kraft 28.06.2006 – 21.11.2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011 § 4↗RIS↗

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
    1. Ziffer eins
      Die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;
    2. Ziffer 2
      der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endkunden über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);
    3. Ziffer 3
      die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur.
  2. Absatz 2,Inhaber von Transportrechten haben ihre Funktion in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts auszuüben.
  3. Absatz 3,Den Erdgasunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
    1. Ziffer eins
      die Erreichung der im Paragraph 3, Ziffer eins und 2 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.
  4. Absatz 4,Erdgasunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins bis 3 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.