BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41baufgehoben
Geltendmachung des Rechts auf Netzzugang
Paragraph 41 b,
Das Recht auf Netzzugang (Paragraph 17,) ist gegenüber demjenigen Netzbetreiber geltend zu machen, an dessen Netz die im Inland gelegene Kundenanlage angeschlossen ist. Wurde der Netzzugang zu Unrecht verweigert, haftet der Netzbetreiber gegenüber dem Netzzugangsberechtigten für den durch die rechtswidrige Netzzugangsverweigerung entstandenen Schaden gemäß Paragraph 19, Absatz 6, Ist die Kundenanlage in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen, sind die Paragraphen 31 d bis 31 i anzuwenden.