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BGBl. I Nr. 107/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz (GWG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 45aufgehoben
in Kraft 10.08.2000 – 21.11.2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011 § 45↗RIS↗

Voraussetzungen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass
    1. Ziffer eins
      das Leben oder die Gesundheit
      1. Litera a
        des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,
      2. Litera b
        der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und
      3. Litera c
        der Nachbarn nicht gefährdet wird;
    2. Ziffer 2
      dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;
    3. Ziffer 3
      Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;
    4. Ziffer 4
      die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden sowie
    5. Ziffer 5
      die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.