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BGBl. I Nr. 107/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz (GWG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 74aufgehoben
in Kraft 01.10.2002 – 21.11.2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011 § 74↗RIS↗

Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9,, des Paragraph 18, Ziffer 2, oder des Paragraph 61, Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.
  3. Absatz 3,Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt oder
    2. Ziffer 2
      das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.