Absatz eins,Wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9,, des Paragraph 18, Ziffer 2, oder des Paragraph 61, Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 74aufgehoben
Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
Paragraph 74,
- Absatz 2,Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.
- Absatz 3,Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
- Ziffer einsder Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt oder
- Ziffer 2das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.