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BGBl. I Nr. 107/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz (GWG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 76aaufgehoben
in Kraft 01.10.2002 – 21.11.2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011 § 76a↗RIS↗

Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2002

Paragraph 76 a,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, gehen Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des GWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, anhängig sind, auf die Behörde über, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, zuständig ist. Die gemäß erster Satz zuständige Behörde hat auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren jene Vorschriften anzuwenden, die sich aus der Fassung des GWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, sowie des E-RBG ergeben.
  2. Absatz 2,Vor dem 10. August 2000 anhängige Verfahren betreffend die Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung, der Änderung oder die Bewilligung des Betriebes von Erdgasleitungsanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Erdgas sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, zu Ende zu führen.
  4. Absatz 4,Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, erlassenen Bescheide bleiben - ausgenommen hinsichtlich der in diesen Bescheiden enthaltenen Preisansätze - als Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 23 a, aufrecht.
  5. Absatz 5,Die auf Grund früherer gesetzlicher Bestimmungen erteilte Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens oder Verteilerunternehmens erlischt, wenn auf den Träger der Genehmigung nicht mehr die im Paragraph 6, Ziffer 16, oder Ziffer 61, umschriebenen Merkmale zutreffen.
  6. Absatz 6,Die Regelzonenführer und Netzbetreiber haben jene rechtlichen, organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, so zeitgerecht zu treffen, dass bis spätestens 1. Oktober 2002 allen Kunden Netzzugang gewährt werden kann. Die Netzzugangsberechtigten sind berechtigt, einen ihnen durch den verspäteten Netzzugang erwachsenen Schaden gegenüber den Erdgasunternehmen, die diese Maßnahmen und Vorkehrungen nicht rechtzeitig getroffen haben, im Zivilrechtswege geltend zu machen.
  7. Absatz 7,Netzbetreiber haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Energie-Control GmbH den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Umfang des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, nachzuweisen.