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BGBl. I Nr. 107/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 22.11.2011 · idF BGBl. I Nr. 107/2011 § 3↗RIS↗

Anwendungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz hat
    1. Ziffer eins
      die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs sowie des Speicherzugangs;
    2. Ziffer 2
      die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen sowie
    4. Ziffer 4
      die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
    zum Gegenstand, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 2,Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und sich innerhalb des Betriebsgeländes befinden, sowie
    3. Ziffer 3
      die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.