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BGBl. I Nr. 112/2011

kundgemacht 07.12.2011 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2012
Bundesgesetz, mit dem ein EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz und ein Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz bereitgestellt werden, erlassen sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Datenschutzgesetz 2000, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Wasserstraßengesetz, das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz und das Außenhandelsgesetz 2011 geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EU-VAHG) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 112/2011 § 18↗RIS↗

5. Abschnitt
Allgemeine Durchführungsvorschriften

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Ersuchen um Auskünfte gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, um Zustellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, um Vollstreckung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, werden mittels eines Standardformblattes auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter werden, soweit möglich, auch für jede weitere Mitteilung in Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.
  2. Absatz 2,Das Standardformblatt im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie, der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat und das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat sowie die anderen in den Paragraphen 10 bis 14 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
  3. Absatz 3,Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien bzw. Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
  4. Absatz 4,Auch der Austausch von Auskünften gemäß Paragraph 6, kann auf Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen.
  5. Absatz 5,Absatz eins, gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, die aufgrund der Anwesenheit in den Amtsräumen in einem anderen Mitgliedstaat oder aufgrund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Paragraph 7, erlangt werden.
  6. Absatz 6,Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf Standardformblättern, berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen.