Absatz eins,Die Übermittlung formeller Angaben gemäß Paragraph 4, erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt römisch zwei bekannt.
BGBl. I Nr. 113/2011
EU-Informationsgesetz – EU-InfoG
Bundesgesetz über Information in EU-Angelegenheiten (EU-Informationsgesetz – EU-InfoG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Verpflichtung zur Übermittlung
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Übermittlung von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt römisch zwei bekannt.