Absatz eins,Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von nicht-klassifizierten Dokumenten eingerichtete Datenbank zugänglich.
BGBl. I Nr. 113/2011
EU-Informationsgesetz – EU-InfoG
Bundesgesetz über Information in EU-Angelegenheiten (EU-Informationsgesetz – EU-InfoG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Europäische Dokumente
Paragraph 2,
- Absatz 2,Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen eingerichtete Datenbank zugänglich.
- Absatz 3,Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich und zusätzlich die nach Absatz eins und 2 zur Verfügung stehenden Dokumente zwecks Aufnahme in die Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
- Absatz 4,Stehen Dokumente der Europäischen Union dem Nationalrat und dem Bundesrat gemäß Absatz eins bis 3 zur Verfügung, so gilt dies als Übermittlung durch den zuständigen Bundesminister/die zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung sonstiger Dokumente obliegt dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß Paragraph eins, Absatz 3,