Absatz eins,Die Übermittlungen gemäß Paragraphen 2 bis 8 haben in automationsunterstützter Form zu erfolgen, sofern es sich nicht um als „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher eingestufte EU-Verschlusssachen handelt oder auf solche Bezug genommen wird.
BGBl. I Nr. 113/2011
EU-Informationsgesetz – EU-InfoG
Bundesgesetz über Information in EU-Angelegenheiten (EU-Informationsgesetz – EU-InfoG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Übermittlung und Behandlung
Paragraph 9,
- Absatz 2,EU-Verschlusssachen werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.
- Absatz 3,Von österreichischen Organen erstellte Dokumente gemäß Paragraph 3,, die sich auf EU-Verschlusssachen beziehen, werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.