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BGBl. I Nr. 114/2011

kundgemacht 12.12.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2011× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 419 § 0↗RIS↗
§ 26bneu
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 114/2011 § 26b↗RIS↗

Paragraph 26 b,

  1. Absatz eins,Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Artikel 23 i, Absatz 2, B-VG einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2 und 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Absatz eins, weist der Präsident dem zuständigen Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der zuständige Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.