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BGBl. I Nr. 118/2011

kundgemacht 12.12.2011 RIS↗Parlament↗
Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011
Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 13.12.2011 – 22.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 118/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2020 § 12↗RIS↗

Widerruf der Zulassung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung oder als Einzelprüfer ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, wegfallen oder
    2. Ziffer 2
      die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren erschlichen wurde oder
    3. Ziffer 3
      die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer die Anforderung verletzt hat, dass sie keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit als unabhängige Prüfeinrichtung in Frage stellen könnte, oder
    4. Ziffer 4
      die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 10, vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, Amtsblatt Nummer L 8 Seite 3, Anhang 3 und der Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, verstoßen haben.
  2. Absatz 2,Die Zulassung einer unabhängigen Prüfeinrichtung ist je nach Art des Verstoßes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid hinsichtlich eines Mitglieds der Prüfeinrichtung einzuschränken oder vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      beim Nachweis der Fachkunde unwahre Angaben gemacht oder falsche oder verfälschte Urkunden verwendet wurden oder
    2. Ziffer 2
      das Mitglied die Anforderung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, verletzt hat.