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BGBl. I Nr. 118/2011

kundgemacht 12.12.2011 RIS↗Parlament↗
Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011
Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 13.12.2011 – 22.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 118/2011 § 27↗RIS↗

Stilllegungen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Eine Anlage gilt als stillgelegt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Betrieb der Anlage aus technischer Sicht unmöglich ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und der Anlageninhaber nicht glaubhaft machen kann, dass die Anlage ihren Betrieb innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung des Betriebs wieder aufnehmen wird. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann diese Frist auf bis zu 18 Monate verlängern, wenn der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Anlage den Betrieb aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die selbst bei aller gebührenden Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können und die außerhalb der Kontrolle des Inhabers der betreffenden Anlage liegen, und insbesondere aufgrund von Umständen wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdrohungen, Terroranschlägen, Revolutionen, Unruhen, Sabotageakten oder Sachbeschädigungen, innerhalb von sechs Monaten nicht wieder aufnehmen kann.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 3, gilt nicht für Anlagen, die in Reserve oder Bereitschaft gehalten werden, und für Saisonanlagen, unter der Voraussetzung, dass
    1. Ziffer eins
      der Anlageninhaber im Besitz einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sowie aller anderen relevanten Genehmigungen ist, und
    2. Ziffer 2
      es technisch möglich ist, die Anlage in Betrieb zu nehmen, ohne dass hierzu wesentliche physische Änderungen erforderlich sind, und
    3. Ziffer 3
      die Anlage regelmäßig gewartet wird.
  3. Absatz 3,Die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist auszusetzen, solange nicht feststeht, ob die Anlage ihren Betrieb wieder aufnehmen wird.