Absatz eins,Eine Anlage gilt als stillgelegt, wenn
- Ziffer einsder Betrieb der Anlage aus technischer Sicht unmöglich ist, oder
- Ziffer 2die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann, oder
- Ziffer 3die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und der Anlageninhaber nicht glaubhaft machen kann, dass die Anlage ihren Betrieb innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung des Betriebs wieder aufnehmen wird. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann diese Frist auf bis zu 18 Monate verlängern, wenn der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Anlage den Betrieb aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die selbst bei aller gebührenden Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können und die außerhalb der Kontrolle des Inhabers der betreffenden Anlage liegen, und insbesondere aufgrund von Umständen wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdrohungen, Terroranschlägen, Revolutionen, Unruhen, Sabotageakten oder Sachbeschädigungen, innerhalb von sechs Monaten nicht wieder aufnehmen kann.