Umrüstung Unterrichtung der Europäischen Eisenbahnagentur
§ 107.
Unter Umrüstung versteht man umfangreiche Arbeiten zur Änderung eines Teilsystems oder von Teilen desselben, Die Behörde hat die Europäische Eisenbahnagentur über auf neue oder veränderte Schienenfahrzeuge bezügliche Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheide zu einer Verbesserung der Gesamtleistung des Teilsystems führen unterrichten.
Schlagworte
Bauartgenehmigungsbescheid