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BGBl. I Nr. 124/2011

kundgemacht 27.12.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2011× zu EisbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 2747 § 0↗RIS↗
§ 117geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 27.07.2006 – 27.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 125/2006 · danach: BGBl. I Nr. 124/2011 § 117↗RIS↗
in Kraft 28.12.2011 – 22.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 124/2011 · danach: BGBl. I Nr. 143/2020 § 117↗RIS↗
3. Abschnitt Instandhaltungsstelle
Teilsysteme
Begriffsbestimmung
§ 117.
Unter Teilsystemen versteht man (1) Eine Instandhaltungsstelle ist eine Stelle, die Unterteilung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems für die Instandhaltung eines in strukturelle oder funktionale Teilsysteme gemäß Anhang II einem nationalen Einstellungsregister eines Mitgliedstaates der Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität Europäischen Union oder einer Vertragspartei des konventionellen Eisenbahnsystems Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingetragenen Schienenfahrzeuges zuständig ist und in einem solchen Einstellungsregister in dem für dieses Schienenfahrzeug angelegten Datensatz als solche eingetragen ist.
(2) Als Instandhaltungsstelle für die Instandhaltung eines Schienenfahrzeuges ist zuständig und kann sein:
1. der Halter für ein von ihm gehaltenes Schienenfahrzeug, solange er die Funktion einer Instandhaltungsstelle selbst wahrnimmt, oder
2. ein Dritter solange, als er gegenüber dem Halter zur Wahrnehmung der Funktion einer Instandhaltungsstelle für ein von diesem gehaltenes Schienenfahrzeug vertraglich verpflichtet ist.