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BGBl. I Nr. 130/2011

kundgemacht 27.12.2011 RIS↗Parlament↗
Strafgesetznovelle 2011
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafgesetznovelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2011× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 23 § 0↗RIS↗
§ 33geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.03.1997 – 31.12.2011 · idF BGBl. Nr. 762/1996 · danach: BGBl. I Nr. 130/2011 § 33↗RIS↗
in Kraft 01.01.2012 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 130/2011 · danach: BGBl. I Nr. 154/2015 § 33↗RIS↗
Besondere Erschwerungsgründe
§ 33.
(1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
… 5 unveränderte Absätze
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.