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BGBl. I Nr. 134/2011

kundgemacht 27.12.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) und des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) 5 § 0↗RIS↗
§ 37geändertZ 2
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 112/2007 · danach: BGBl. I Nr. 134/2011 § 37↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 134/2011 § 37↗RIS↗
Aufschub der Übergabe
§ 37.
Das Gericht hat auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn
1. die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist oder
2. gegen die auszuliefernde Person ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird, sie sich in finanzbehördlicher Untersuchungshaft befindet oder an ihr eine verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird jedoch von der Verfolgung oder Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (§ 192 Abs. 1 Z 2 StPO; §§ 4 und 157 StVG), so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht die Übergabe unverzüglich durchzuführen.
Anmerkung
1. Zum Aufschub der Übergabe vgl. § 26 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980, und § 4 StVG, BGBl. Nr. 144/1969.
2. Zur Wiederaufnahme (Z 2) vgl. § 39.