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BGBl. I Nr. 134/2011

kundgemacht 27.12.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) und des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) 5 § 0↗RIS↗
§ 70geändertAbs 3; Abs 5 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 112/2007 · danach: BGBl. I Nr. 134/2011 § 70↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 134/2011 § 70↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Spezialität der Auslieferung
§ 70.
(1) Eine Person, die nach Österreich ausgeliefert wurde, darf ohne Zustimmung des ersuchten Staates weder wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, noch ausschließlich wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Auslieferung unterliegenden Handlungen verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden. Die Spezialität der Auslieferung steht solchen Maßnahmen jedoch nicht entgegen, wenn
1. sich die ausgelieferte Person nach ihrer Freilassung länger als fünfundvierzig Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte,
2. die ausgelieferte Person das Gebiet der Republik Österreich verläßt und freiwillig zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmäßig zurückgebracht wird, oder
3. der ersuchte Staat auf die Einhaltung der Spezialität verzichtet.
(2) Soll die der Auslieferung zugrunde liegende Handlung rechtlich anders als im Auslieferungsersuchen gewürdigt werden oder sollen andere als die ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen, so darf die ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt und bestraft werden, als die Auslieferung auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.
(3) Wurde die Auslieferung einer wegen mehrerer zusammentreffender strafbarer Handlungen verurteilten Person nur zur Vollstreckung des auf einzelne dieser strafbaren Handlungen entfallenden Teiles der Strafe bewilligt, so darf nur dieser Teil vollstreckt werden. Das Ausmaß der zu vollstreckenden Strafe ist von dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, durch Beschluß festzusetzen. Hat in erster Instanz ein Geschwornen- oder Schöffengericht erkannt, so entscheidet das Landesgericht durch einen Senat von drei Richtern (§ 32 Abs. 3 StPO).
(4) Das im Abs. 3 genannte Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss festzustellen, welcher Teil einer verhängten Strafe auf die einzelnen einem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen entfällt.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß auch auf die Durchlieferung anzuwenden.
… 3 unveränderte Absätze
Anmerkung
1. Vgl. § 23.
2. Vgl. § 45 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.