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BGBl. I Nr. 136/2011

kundgemacht 28.12.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2011× zu GOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 35 § 0↗RIS↗
§ 89jgeändertAbs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 128/2004 · danach: BGBl. I Nr. 136/2011 § 89j↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 136/2011 § 89j↗RIS↗
Ediktsdatei
§ 89j.
(1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Ediktsdatei) einzurichten, in die von den Gerichten die Daten jener gerichtlichen Bekanntmachungen aufzunehmen sind, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind. Wird eine solche Bekanntmachung angeordnet, so treten ihre Wirkungen mit der Aufnahme ihrer Daten in die Ediktsdatei ein.
(2) Die Daten gerichtlicher Bekanntmachungen, die nicht durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind, können zur Erleichterung ihrer Kenntnisnahme nach Maßgabe des Abs. 3 Z 4 in die Ediktsdatei aufgenommen werden; einer solchen Aufnahme in die Ediktsdatei kommt die Wirkung einer gerichtlichen Bekanntmachung jedoch nicht zu. Ist in Verfahrensgesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften ein Anschlag an der Gerichtstafel angeordnet, so kann dieser Anordnung auch durch eine Aufnahme in die Ediktsdatei entsprochen werden, sofern dies dem Zweck der Bekanntmachung entspricht. Die betreffenden Daten sind dabei für den jeweils vorgesehenen Zeitraum zur Abfrage zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,
1. welche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten sind,
2. welche Abfragen anhand bestimmter Kriterien (etwa zeitliche oder örtliche Grenzen, Verfahrensumstände, Verfahrensarten oder Namen), die eine Vielzahl von Ergebnissen erwarten lassen, auch zulässig und wie diese durchzuführen sind (Sammelabfragen),
3. welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Ediktsdatei einzuhalten sind sowie
4. - im Fall des Abs. 2 - welche Daten ab welchem Zeitpunkt von den Gerichten in die Ediktsdatei aufzunehmen sind und ab welchem Zeitpunkt diese Daten zur Abfrage nicht mehr zur Verfügung zu stehen haben.
(43) Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen, das für jenes Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)