BGBl. I Nr. 136/2011
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 89nneu
Automationsunterstützte Verarbeitung von Verfahrensinhalten
Paragraph 89 n,
Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes ist außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nur in generalisierender Form zulässig.