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BGBl. I Nr. 140/2011

kundgemacht 28.12.2011 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2011
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Auslandzulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Asylgerichtshofgesetz geändert werden und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie wieder in Kraft gesetzt und geändert wird (Dienstrechts-Novelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 191 § 0↗RIS↗
§ 54geändertAbs 2 Tabelle, (entfallen); Abs 3
in Kraft 01.01.2004 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 130/2003 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 § 54↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 140/2011 § 54↗RIS↗
Abfertigung
§ 54.
(1) Dem Universitätsassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß § 175 BDG 1979 oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß § 177 Abs. 3 BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Die Abfertigung beträgt im Falle des
1. § 175 BDG 1979 ............................  6 Monatsbezüge,
1. § 175 BDG 1979
6 Monatsbezüge,
2. § 175 im Zusammenhang mit § 189 BDG 1979
a) bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer bis zu sechs Jahren
6 Monatsbezüge,
b) bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren
8 Monatsbezüge ohne die Dienstzulage gemäß § 49 Abs. 2,
3. § 177 BDG 1979
10 Monatsbezüge.
2. § 175 im Zusammenhang mit § 189 BDG 1979
a) bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer
bis zu sechs Jahren ....................  6 Monatsbezüge,
b) bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer
von mehr als sechs Jahren ..............  8 Monatsbezüge
ohne die
Dienstzulage
gemäß § 49 Abs. 2,
3. § 177 BDG 1979 ............................  10 Monatsbezüge.
(3) Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Kinderzulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen.