BGBl. I Nr. 141/2011
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Verhandlungssprache
§ 27.
(1) Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Bundesrates und seiner Ausschüsse.
(2) Bei der Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik gemäß § 38a kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz der Präsident eine Ausnahme von Abs. 1 festlegen.