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BGBl. I Nr. 141/2011

kundgemacht 28.12.2011 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachung BGBl. I Nr. 141/2011× zu GO-BR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR) 39 § 0↗RIS↗
§ 43ageändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 15.07.1997 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 65/1997 · danach: BGBl. I Nr. 141/2011 § 43a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 141/2011 § 43a↗RIS↗
§ 43a.
Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG eröffnet ist, können hiezu schriftliche Anträge auf Stellungnahmen von drei Bundesräten gestellt werden. (1) Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG eröffnet ist, können hierzu schriftliche Anträge auf Stellungnahmen, auf begründete Stellungnahmen und Mitteilungen von drei Bundesräten gestellt werden. § 43 Abs. 2 bis 4 und 6 finden sinngemäß Anwendung.
(2) Bei Debatten über Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21a gilt § 43 sinngemäß.