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BGBl. I Nr. 146/2011

kundgemacht 29.12.2011 RIS↗Parlament↗
Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG
Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Neuen Psychoaktiven Substanzen (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2011× zu NPSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 146/2011 § 8↗RIS↗

Monitoring

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat mit dem Ziel der Vorbeugung vor den mit dem Missbrauch für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten einher gehenden Gefahren Sorge zu tragen für die
    1. Ziffer eins
      Beobachtung des Marktes im Hinblick auf das Auftreten Neuer Psychoaktiver Substanzen,
    2. Ziffer 2
      Bewertung der Risiken der Neuen Psychoaktiven Substanzen, soweit dies auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen möglich ist,
    3. Ziffer 3
      Information der maßgeblichen Stellen des Gesundheitswesens über die gemäß Ziffer eins und 2 gewonnenen Erkenntnisse.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit kann mit den Maßnahmen gemäß Absatz eins, die nationale Kontaktstelle im Informationsnetz der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Paragraph 26 a, des Suchtmittelgesetzes) beauftragen. Diese kann zur Beratung in Fragen der Neuen Psychoaktiven Substanzen einen Fachbeirat aus Sachverständigen der einschlägigen Fachgebiete aus Wissenschaft und Praxis einrichten. Die Tätigkeit der Sachverständigen im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.